Dafür, dass es sich um eine ergänzende Zusatzausbildung handelt, spricht auch der Umstand, dass es sich um einen berufsbegleitenden aus 5 Modulen zu je 5 Tagen bestehenden Ausbildungskurs, verteilt auf insgesamt 8 Monate, handelt. Damit steht auch fest, dass die streitige Massnahme nicht den Charakter einer Grundausbildung, sondern denjenigen einer gezielten Weiterbildung im Rahmen des angestrebten Umschulungszieles hat.