AVIG auch Leistungen zur Umschulung, d.h. zur Ausbildung auf ein anderes Berufsziel vorsehen. Die Umschulung kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige berufliche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und der Versicherte mit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Gerhards, a.a.O., S. 612 N 7). Auch hier gilt allerdings, dass die Arbeitslosenversicherung nicht für eine Grund- oder allgemeine berufliche Weiterausbildung aufzukommen hat (BGE 111 V 271 ff.; ARV 1991 Nr. 12 S. 104). Vorliegend steht aber offenkundig keine umfassende Grundausbildung zur Diskussion.