Der Besuch des Kurses erhöht die Chancen auf einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen.“ Daraus muss geschlossen werden, dass er davon ausgeht, im bisherigen Beruf (als „Informatiker“) nicht mehr tätig zu sein, sondern ein neues Berufsziel im Bereich des Immobilienverwaltungssektors anstrebt. Dieses schadet ihm insofern jedoch nicht, als die arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen von Art. 59 ff. AVIG auch Leistungen zur Umschulung, d.h. zur Ausbildung auf ein anderes Berufsziel vorsehen.