(Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an den Arbeitsmarkt) zu bejahen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. II S. 618 N 33). Dabei ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die streitige Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. In seinem Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch hat der Versicherte ausgeführt, „Eignungstest haben ergeben, dass im Bereich Facility Management Fähigkeiten bestehen. Der Besuch des Kurses erhöht die Chancen auf einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen.“