Nicht verkannt werden darf sodann, dass seine Chancen im Bereich des zuletzt ausgeübten Berufes als Programmierer angesichts der markanten Tendenz nach Abbau bzw. nach Auslagerung solcher Stellen ins Ausland ebenfalls äusserst gering sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem erlernten als auch auf dem zuletzt ausgeübten Beruf während längerer Zeit nicht mehr tätig war, weshalb die arbeitsmarktliche Indikation sowohl unter objektiven (Nachfrage nach Arbeitskräften) als auch unter subjektiven Gesichtspunkten