Was zunächst die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses betrifft, ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Elektroingenieur/Programmierer trotz unzähliger (seit 1. August 2003 nachweisbar über 150) Stellenbewerbungen arbeitslos geblieben ist. Für seine Stellenlosigkeit sind vorwiegend arbeitsmarktliche Gründe von Bedeutung, indem zufolge einer anhaltend schlechten Nachfrage nach zusätzlichem Personal im IT-Bereich, eine Neuanstellung trotz einer guten