b) Was zunächst die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses betrifft, ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Elektroingenieur/Programmierer trotz unzähliger (seit 1. August 2003 nachweisbar über 150) Stellenbewerbungen arbeitslos geblieben ist.