Der Kurs sei praxisbezogen und die entsprechenden Kenntnisse verbesserten mit überschaubarem Aufwand die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Andere Kantone würden die Kosten derartiger Kurse im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen übernehmen. 3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte es im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Überlegungen. 4. In seiner Replik legte der Beschwerdeführer noch einmal dar, weshalb der Kurs seine Stellenaussichten erhöhe. Das KIGA verzichtete demgegenüber auf die Einreichung einer Duplik.