2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 13. September 2004 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die Übernahme der Kosten für den besagten Kurs unter Weiterentrichtung der Taggelder zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Es treffe nicht zu, dass der Kursbesuch arbeitsmarktlich nicht indiziert sei oder dass das persönliche Interesse daran überwiege.