Versicherungsleistungen seien auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge. Bei einem Nachdiplomkurs handle es sich vorwiegend um eine allgemeine, persönliche Weiterbildung, welche arbeitsmarktlich nicht indiziert sei, weswegen die arbeitsmarktliche Notwendigkeit für den Besuch des vorliegenden Kurses nicht bestehe. Die Vermittelbarkeit würde sich dadurch nicht in dem Masse verbessern, wie es das AVIG verlange. Die ALV fördere die Vermittlungsfähigkeit im Übrigen durch kurze, intensive Kurse.