Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 lehnte das KIGA das Gesuch um Übernahme der Kurskosten (Modul 1) ab. Ein Kursbesuch müsse in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit stehen und diese fördern. Allgemeine berufliche Weiterbildung könne indessen nicht unterstützt werden. Versicherungsleistungen seien auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge.