{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-124_2004-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_124", "Checksum": "5b73e8252429cabdd559af2f698507c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.11.2004 S 2004 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 30.11.2004 S 2004 124\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Was zunächst die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen\nKurses betrifft, ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als\nElektroingenieur/Programmierer trotz unzähliger (seit 1. August 2003\nnachweisbar über 150) Stellenbewerbungen arbeitslos geblieben ist. Für\nseine Stellenlosigkeit sind vorwiegend arbeitsmarktliche Gründe von\nBedeutung, indem zufolge einer anhaltend schlechten Nachfrage nach\nzusätzlichem Personal im IT-Bereich, eine Neuanstellung trotz einer guten\nBasisausbildung (Abschluss als Ing. HTL und Informatik Supporter) nicht\nmöglich gewesen ist. Nicht verkannt werden darf sodann, dass seine Chancen\nim Bereich des zuletzt ausgeübten Berufes als Programmierer angesichts der\nmarkanten Tendenz nach Abbau bzw. nach Auslagerung solcher Stellen ins\nAusland ebenfalls äusserst gering sind. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdeführer sowohl auf dem erlernten als auch auf dem zuletzt\nausgeübten Beruf während längerer Zeit nicht mehr tätig war, weshalb die\narbeitsmarktliche Indikation sowohl unter objektiven (Nachfrage nach\nArbeitskräften) als auch unter subjektiven Gesichtspunkten\n(Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an den Arbeitsmarkt) zu bejahen\nist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. II S. 618 N 33). Dabei ist\nanzunehmen, dass der Beschwerdeführer die streitige Ausbildung nicht\nangetreten hätte, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre.\nIn seinem Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch hat der Versicherte\nausgeführt, „Eignungstest haben ergeben, dass im Bereich Facility\nManagement Fähigkeiten bestehen. Der Besuch des Kurses erhöht die\nChancen auf einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen.“ Daraus muss\ngeschlossen werden, dass er davon ausgeht, im bisherigen Beruf (als\n„Informatiker“) nicht mehr tätig zu sein, sondern ein neues Berufsziel im\nBereich des Immobilienverwaltungssektors anstrebt. Dieses schadet ihm\ninsofern jedoch nicht, als die arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen von Art.\n59 ff. AVIG auch Leistungen zur Umschulung, d.h. zur Ausbildung auf ein\nanderes Berufsziel vorsehen. Die Umschulung kann auch in einer\nNeuausbildung bestehen, wenn die bisherige berufliche Grundausbildung\nnicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und der Versicherte\nmit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Gerhards, a.a.O.,\nS. 612 N 7). Auch hier gilt allerdings, dass die Arbeitslosenversicherung nicht\nfür eine Grund- oder allgemeine berufliche Weiterausbildung aufzukommen\nhat (BGE 111 V 271 ff.; ARV 1991 Nr. 12 S. 104). Vorliegend steht aber\noffenkundig keine umfassende Grundausbildung zur Diskussion. Beim\nfraglichen Kurs (bzw. den derzeit zur Beurteilung stehenden 2 Modulen, auf\nwelchen der Kurs aufbaut) handelt es sich um eine auf einer bereits\nabgeschlossenen Grundausbildung (abgeschlossene Architektur- oder\nIngenieurausbildung bzw. Abschluss einer Technikerschule) basierenden\nergänzenden Ausbildung, welche den Absolventen ein Tätigwerden im\nBereich der Immobilienverwaltung ermöglichen soll. Dafür, dass es sich um\neine ergänzende Zusatzausbildung handelt, spricht auch der Umstand, dass\nes sich um einen berufsbegleitenden aus 5 Modulen zu je 5 Tagen\nbestehenden Ausbildungskurs, verteilt auf insgesamt 8 Monate, handelt.\nDamit steht auch fest, dass die streitige Massnahme nicht den Charakter einer\nGrundausbildung, sondern denjenigen einer gezielten Weiterbildung im\nRahmen des angestrebten Umschulungszieles hat.\n\nc) Zu prüfen bleibt, ob der streitige Kursbesuch geeignet ist, die\nVermittlungsfähigkeit zu verbessern. Auch dies kann bejaht werden. Zum\neinen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die zusätzliche\nAusbildung weiterhin ganz oder zumindest zeitweise arbeitslos wäre. Zum\nandern darf davon ausgegangen werden, dass die in Angriff genommene\nzusätzliche Ausbildung geeignet ist, seine Vermittlungsfähigkeit nicht nur\ntheoretisch, sondern auch faktisch zu verbessern. Denn es kann und darf\nangenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach absolvierter\nZusatzausbildung in der Lage sein wird, im Bereich der Immobilienverwaltung\neine Arbeit zu finden. Was ihm derzeit für erfolgreiche Bewerbungen in dieser\nTätigkeit fehlt, sind die erforderlichen vernetzenden Kenntnisse des\nstrategisch operativen, technischen, infrastrukturellen und des\nkaufmännischen Gebäudemanagements. Im Hinblick auf eine Verbesserung\nseiner Vermittlungsfähigkeit erscheint es daher keineswegs als\nunzweckmässig, wenn er sich für den berufsbegleitenden Kurs entschlossen\nhat. Weil der Kurs nicht auf die Erreichung eines höheren Berufsziels\nausgerichtet ist und in zeitlicher Hinsicht im Rahmen dessen liegt, was nach\nder Rechtsprechung noch als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art.\n59 Abs. 1 AVIG gelten kann (BGE 111 V 276), hat die Vorinstanz ihre\nLeistungspflicht für die beantragte Übernahme der Kosten der Module 1 und\n2 des Kurses „Facility Management“ zu Unrecht verneint.\n\n"}