{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-124_2004-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_124", "Checksum": "5b73e8252429cabdd559af2f698507c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.11.2004 S 2004 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 30.11.2004 S 2004 124\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n Das Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle\nLeistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von\nVersicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich\noder stark erschwert ist (Abs. 1). Die Umschulung, Weiterbildung oder\nEingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3).\nVoraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung,\nWeiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer\narbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59\nff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar\ngebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in\nAnspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in\nZusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs.\n1 und 3 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung,\nWeiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen\nfördert, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des\nArbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die Umschulung,\nWeiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE\n112 V 398 Erw. la, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44\nErw. 1 mit Hinweisen).\n\nb) Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine\nFörderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der\nArbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen\ndurch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine\nbestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende\nArbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln,\nwelche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen\nFortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits\nvorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen\nbisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze\nzwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits,\nUmschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn\nandererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale\naufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen\nBerufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem\nArbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten\nFall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 112 V398 Erw. la, 111\nV 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261 mit weiteren\nHinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme\nspezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu\nfördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche\nVerbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen\nUmständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale\nÜblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren\nwürde, wenn er - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre.\nEin weiteres Abgrenzungskriterium bildet die Ausbildungsdauer, indem\nlangdauernde Bildungsgänge in der Regel auf Grundausbildungen schliessen\nlassen (BGE 111 V 276).\n\n2. a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen gemäss Art.\n59 ff. AVIG betreffend den von der Berner Fachhochschule Burgdorf\nangebotenen Nachdiplomkurs „Facility Management“ in der Zeit vom 28. Mai\n2004 bis 21. Januar 2005 hat. Der Kurs besteht aus 5 Modulen zu je 5\nKurstagen.\n\n"}