{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-124_2004-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5894016170e428fc7c0edb5b2bf52a5d8cb20f312b055c401d22d121015f20ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_124", "Checksum": "5b73e8252429cabdd559af2f698507c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.11.2004 S 2004 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Am 21.\nJuli 2003 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang\nvon 100% ab dem 1. August 2003 an. Zuletzt arbeitete er als Programmierer\nbei der … AG.\nAm 14. Mai 2004 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kosten des\nfünfteiligen Nachdiplomstudiums „Facility Management“ vom 28. Mai bis 21.\nJanuar 2005 für jeweils einen Tag pro Woche an der Berner Fachhochschule\nin Burgdorf. Er gab an, dass es als Informatiker fast unmöglich sei, eine Stelle\nzu finden. Eignungstests hätten ergeben, dass bei ihm im Bereich des Facility\nManagement Fähigkeiten bestünden. Der Kursbesuch würde die Chancen\nerhöhen, in einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen. Der Kursbesuch\nsetzt bei den Studenten ein Architektur- oder Bauingenieurdiplom, eine\nAusbildung als Ingenieur oder den Abschluss einer Technikerschule, ev.\nBerufsausbildung mit eidg. Fachausweis oder Meisterprüfung voraus.\nMit Verfügung vom 17. Mai 2004 lehnte das KIGA das Gesuch um Übernahme\nder Kurskosten (Modul 1) ab. Ein Kursbesuch müsse in direktem\nZusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit stehen und diese fördern.\nAllgemeine berufliche Weiterbildung könne indessen nicht unterstützt werden.\nVersicherungsleistungen seien auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich\nein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge. Bei einem\nNachdiplomkurs handle es sich vorwiegend um eine allgemeine, persönliche\nWeiterbildung, welche arbeitsmarktlich nicht indiziert sei, weswegen die\narbeitsmarktliche Notwendigkeit für den Besuch des vorliegenden Kurses\nnicht bestehe. Die Vermittelbarkeit würde sich dadurch nicht in dem Masse\nverbessern, wie es das AVIG verlange. Die ALV fördere die\nVermittlungsfähigkeit im Übrigen durch kurze, intensive Kurse. Der beantragte\nKurs sei aber berufsbegleitend konzipiert und dauere vom Mai 2004 bis\nJanuar 2005, was dazu führe, dass er nicht innert nützlicher Frist zu einer\ngenerellen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beitrage.\nAm 27. Mai 2004 erhob … gegen diese Verfügung Einsprache. Er habe seit\n1. August 2003 über 150 Bewerbungen gemacht – bisher erfolglos. Er müsse\ndeshalb an seinem Begehren festhalten. Zwar habe er als Ing. HTL und\nInformatiksupporter eine gute Basisausbildung, das reiche aber aktuell nicht,\num angestellt zu werden. Der Kurs erlaube es ihm, mit minimalem Aufwand\nKenntnisse in einem Bereich zu erwerben, um auf dem Arbeitsmarkt eine\nentscheidend bessere Ausgangsposition zu haben. Er hätte mit diesen\nKenntnissen eine höhere Chance, als Quereinsteiger in einem bisher nicht\nzugänglichen Markt tätig zu werden. Die Kosten für den Besuches von Modul\n1 seien daher zu übernehmen.\nAm 29. Juni 2004 stellte … ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den\nBesuch von Modul 2; Modul 1 habe er bereits besucht. Die Einsprache gegen\ndie Abweisung der Unterstützung dieses Gesuchs sei noch hängig. Modul 2\nsei die Fortsetzung des ersten Kurses.\nMit Entscheid vom 30. Juni 2004 wies das KIGA auch dieses Gesuch ab.\nDagegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2004 wiederum Einsprache. Er\nhabe das Modul 1 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Das im zweiten\nGesuch beantragte Modul 2 beginne bereits am 13. August und dauere bis\n10. September 2004.\nAm 6. August 2004 wies das KIGA die Einsprachen gegen die Gesuche vom\n17. Mai und 30. Juni 2004 mit im Wesentlichen den bereits den angefochtenen\nVerfügungen zugrunde liegenden Überlegungen in einem gemeinsamen\nEntscheid ab.\n\n2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 13. September 2004 frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die Übernahme\nder Kosten für den besagten Kurs unter Weiterentrichtung der Taggelder zu\ngewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit\nan die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid\nzurückzuweisen. Es treffe nicht zu, dass der Kursbesuch arbeitsmarktlich\nnicht indiziert sei oder dass das persönliche Interesse daran überwiege. Der\nKurs setze eine abgeschlossene Architektur- oder Ingenieurausbildung bzw.\nden Abschluss der Technikerschule voraus. Es handle sich dabei nicht um\neine Grundausbildung und auch nicht um eine blosse allgemeine Förderung\nder beruflichen Weiterbildung. Der Kurs sei praxisbezogen und die\nentsprechenden Kenntnisse verbesserten mit überschaubarem Aufwand die\nChancen auf dem Arbeitsmarkt. Andere Kantone würden die Kosten\nderartiger Kurse im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen\nübernehmen.\n\n3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung\nvertiefte und ergänzte es im Wesentlichen die bereits im angefochtenen\nEntscheid vorgebrachten Überlegungen.\n\n4. In seiner Replik legte der Beschwerdeführer noch einmal dar, weshalb der\nKurs seine Stellenaussichten erhöhe. Das KIGA verzichtete demgegenüber\nauf die Einreichung einer Duplik.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}