Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum November 2002 bis Ende Juni 2003 unrechtmässig ausbezahlten Leistungen erloschen (verwirkt) ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde denn auch teilweise gutzuheissen. 4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.