29 des neuen Formular aufgenommene) Frage nach Betriebsbeteilungen, Verwaltungsratsmandaten, o.ä enthalten hätte und wenn die Beschwerdeführerin diese (wie im Antragsformular vom Januar 2004 geschehen) wahrheitswidrig ausgefüllt hätte. Diese Konstellation steht vorliegend jedoch nicht zur Diskussion und die Kasse hat sich daher die sich aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ergebenden Folgen entgegenhalten zu lassen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum November 2002 bis Ende Juni 2003 unrechtmässig ausbezahlten Leistungen erloschen (verwirkt) ist.