Entscheidend ist somit, seit, ab wann die Vorinstanz zumutbarerweise Kenntnis von der den Leistungsanspruch ausschliessenden arbeitgeberähnlichen Stellung der Versicherten Kenntnis haben konnte. Nachdem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in dem der Rückerstattungspflicht zugrunde liegenden Zeitraum (November 2002 – Ende Juni 2003) korrekt als Verwaltungsrätin im Handelsregister eingetragen war, muss sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die während rund einem Jahr erfolgte Auszahlung von insgesamt