d) Vorliegend stellt sich die Frage der Rückwirkung nur unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, wogegen die absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren auf jeden Fall gewahrt ist, da erst ab dem 4. November 2002 Leistungen ausgerichtet wurden. Entscheidend ist somit, seit, ab wann die Vorinstanz zumutbarerweise Kenntnis von der den Leistungsanspruch ausschliessenden arbeitgeberähnlichen Stellung der Versicherten Kenntnis haben konnte.