Die (relative) Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme, setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Die Rechtsprechung bezeichnet es vielmehr als ausreichend, wenn der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Soweit für das Erkennen der Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung ein Handelsregistereintrag massgebend ist, hat sich der Versicherungsträger die Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegenhalten zu lassen (BGE 122 V 275 f.).