Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen (und unter Umständen bereits ausbezahlten) Leistungen. Diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf solche Sachverhalte (rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache) und legt fest, dass für solche unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Rückerstattungspflicht gilt.