immer aber mit dem Ziel, die gesetzliche Ordnung (wieder-)herzustellen (BGE 122 V 227). Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung zu (Abs. 2), welche die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt; anderseits ist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG die Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen (und unter Umständen bereits ausbezahlten) Leistungen.