b) Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese – wie vorliegend für den Zeitraum 4. November 2002 bis Ende Juni 2003 – mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur. Dabei kann sowohl eine rückwirkende als auch eine sich nur für die Zukunft auswirkende Korrektur vorgenommen werden; immer aber mit dem Ziel, die gesetzliche Ordnung (wieder-)herzustellen (BGE 122 V 227).