3. a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG dargelegt, dass sie in einer separaten Verfügung die unrechtmässig erhaltenen Leistungen (im Umfang von 156,9 Taggeldern) zurückfordern werde. Weil der angefochtene Entscheid auch noch als Grundlage für die Rückerstattung dienen soll, und weil die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren auf die Unzulässigkeit der Rückforderung hingewiesen hat, ist im vorliegenden Verfahren auch auf diese Thematik einzugehen.