Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht den Anspruch hinsichtlich der bereits abgerechneten und ausbezahlten (156,9) Taggelder ab dem 4. November 2002 rückwirkend wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat, und dass sie aus denselben Überlegungen auch den seit 12. Januar 2004 neu beantragten Anspruch abweisen musste. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.