Nach der oben zitierten Rechtsprechung hat bereits der Umstand, dass sie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, zur Folge, dass ihr für den fraglichen Zeitraum (November 2002 – April 2004) zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengelder zusteht. Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht den Anspruch hinsichtlich der bereits abgerechneten und ausbezahlten (156,9) Taggelder ab dem 4. November 2002 rückwirkend wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat, und dass sie aus denselben Überlegungen auch den seit 12. Januar 2004 neu beantragten Anspruch abweisen musste.