dass sie als Verwaltungsrätin zeitweise im Betrieb mitgearbeitet hat, wobei für die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage ohne Belang ist, dass sie – wie gemäss ihrer Auffassung unter Ehegatten üblich - ohne Entlöhnung gearbeitet haben soll. Nach der oben zitierten Rechtsprechung hat bereits der Umstand, dass sie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, zur Folge, dass ihr für den fraglichen Zeitraum (November 2002 – April 2004) zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengelder zusteht.