e) In tatbeständlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Antragstellung am 4. November 2002 nebst ihrem Ehemann weiterhin Verwaltungsrätin der … AG war, kollektiv zu zweien gezeichnet hat, für „Notfälle“ noch unterschriftsberechtigt war und – insgesamt betrachtet - damit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne der zitierten Rechtsprechung eingenommen hat, welche sie erst mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat aus der … AG per 19. April 2004 aufgegeben hat.