Bei diesen muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnis ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommt. Handelt es sich aber um mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter oder geschäftsführende Dritte einer GmbH, müssen die konkreten internen Betriebsverhältnisse ebenfalls nicht mehr näher überprüft werden; die arbeitgeberähnliche Stellung ergibt sich diesfalls von Gesetzes wegen (vgl. z.B. VGU S 02 90 und BGE 120 V 525 f. Erw. 3b) und der Anspruch auf Arbeitslosengelder entfällt.