2. a) Nachdem sich die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (Art. 8 AVIG) im Verfügungszeitraum (ab November 2002 – bis April 2004) hinsichtlich der Voraussetzung „Vermittlungsfähigkeit“ nicht geändert haben, ist vorweg zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht für den erwähnten Zeitraum wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Trifft dies zu, bleibt noch zu prüfen, ob für die im Zeitraum November 2002 bis Ende Juni 2003 bereits zugesprochenen und ausbezahlten 156.9 Taggelder eine Rückerstattungspflicht besteht.