Damit wurde die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht nur ab dem 12. Januar 2004 (gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2004), sondern wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend bereits ab 4. November 2002 verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird mit anderen Worten nicht nur die Anspruchsberechtigung ab dem 12. Januar 2004 verneint, sondern es wird festgestellt, dass der Versicherten im Zeitraum November 2002 – Juni 2003 Leistungen (156,9 Taggelder) ausgerichtet worden sind, auf die sie zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit gar keinen Anspruch gehabt hätte. 2. a)