1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2004. Damit wurde die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht nur ab dem 12. Januar 2004 (gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2004), sondern wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend bereits ab 4. November 2002 verneint.