2. Dagegen erhob … beim Verwaltungsgericht am 9. September 2004 frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Ausrichtung von Arbeitslosengeldern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen dieselben Argumente auf wie in der Einsprache. Ebenso wiederholt sie die Argumentation betreffend der Rechtsmissbräuchlichkeit der rückwirkenden Aberkennung der Anspruchsberechtigung. 3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden beantragte unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.