Die Anspruchsberechtigung sei erst ab 19. April 2004, dem Datum des Rücktritts der Versicherten aus dem Verwaltungsrat der … AG, neu zu überprüfen. Weil zu Unrecht Leistungen ausgerichtet worden seien (so die im Zeitraum November 2002 bis Juni 2003 ausgerichteten Taggelder), sei die Kasse gestützt auf Art. 95 AVIG i.V. mit Art. 25 ATSG verpflichtet, die Gelder zurückzufordern. Die Rückforderung werde jedoch noch separat verfügt werden.