aus. Am 14. Juli 2004 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Sie hielt an der Auffassung fest, dass die Versicherte bereits seit dem 4. November 2002 aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsrätin der … AG nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Sie habe Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG rechtsmissbräuchlich umgangen, weswegen ihr Anspruch auf Leistungen ab 4. November 2002 abgelehnt werden müsse. Die Kasse habe von diesem Mandat erst aufgrund einer zufälligen Abfrage im Handelsregister am 28. Januar 2004 Kenntnis erhalten. Die Anspruchsberechtigung sei erst ab 19. April 2004, dem Datum des Rücktritts der Versicherten aus dem Verwaltungsrat der … AG, neu zu überprüfen.