Die Versicherte hätte ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der … AG nicht aufgegeben, weswegen ihr Antrag abzulehnen sei. Dagegen liess die Versicherte am 5. April 2004 Einsprache erheben. Da sie nie massgeblich Arbeitnehmerin der … AG gewesen sei, sei ihr die Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht abgesprochen worden. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung liege ebenfalls nicht vor. Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sei es nicht, sämtliche Verwaltungsräte von der Möglichkeit, Arbeitslosengelder zu beziehen, auszuschliessen, sondern Missbräuche infolge gleichzeitiger Arbeitgeberund Arbeitsnehmerfunktion zu verhindern. Im Übrigen sei schon im November