Am 8. März 2004 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten rückwirkend ab dem 4. November 2002 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Die Ablehnung begründete sie im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehielten, bzw. die Entscheidungen weiterhin massgeblich beeinflussen könnten, als nicht vermittlungsfähig gälten. Verwaltungsräte hätten ex lege eine massgebende Einflussmöglichkeit. Die Versicherte hätte ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der … AG nicht aufgegeben, weswegen ihr Antrag abzulehnen sei.