Auf entsprechenden Vorhalt hin teilte die Versicherte der Kasse am 25. Februar 2004 mit, sie besitze bei der … AG keine Aktien und habe keine Funktionen oder Rechte. Bei der … AG habe sie bei der Gründung im Jahr 1999 40% des Aktienkapitals besessen. Heute seien dies weniger. Sie habe dort aktuell keine Funktion mehr und sei lediglich noch für Notfälle unterschriftsberechtigt. Am 8. März 2004 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten rückwirkend ab dem 4. November 2002 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab.