{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-123_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_123_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_123", "Checksum": "52d684a04e88d7895a2239e3122f9f63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 18.11.2004 S 2004 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:42", "Checksum": "d5170b3b9621ac6ba4c480b627f41103", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\nd) Vorliegend stellt sich die Frage der Rückwirkung nur unter dem Blickwinkel\nder relativen einjährigen Verwirkungsfrist, wogegen die absolute\nVerwirkungsfrist von 5 Jahren auf jeden Fall gewahrt ist, da erst ab dem 4.\nNovember 2002 Leistungen ausgerichtet wurden. Entscheidend ist somit, seit,\nab wann die Vorinstanz zumutbarerweise Kenntnis von der den\nLeistungsanspruch ausschliessenden arbeitgeberähnlichen Stellung der\nVersicherten Kenntnis haben konnte. Nachdem unbestritten ist, dass die\nBeschwerdeführerin in dem der Rückerstattungspflicht zugrunde liegenden\nZeitraum (November 2002 – Ende Juni 2003) korrekt als Verwaltungsrätin im\nHandelsregister eingetragen war, muss sich die Beschwerdegegnerin im\nHinblick auf die während rund einem Jahr erfolgte Auszahlung von insgesamt\n156,9 Taggeldern die Kenntnis von deren einen Leistungsanspruch\nausschliessenden Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der … AG und der … AG\naufgrund des Handelsregistereintrages von Anfang an (und nicht etwa erst ab\ndem 28. Januar 2004) entgegenhalten lassen. Anders zu entscheiden wäre\nallenfalls dann gewesen, wenn bereits das Antragformular vom November\n2002 eine (zwischenzeitlich in Ziff. 29 des neuen Formular aufgenommene)\nFrage nach Betriebsbeteilungen, Verwaltungsratsmandaten, o.ä enthalten\nhätte und wenn die Beschwerdeführerin diese (wie im Antragsformular vom\nJanuar 2004 geschehen) wahrheitswidrig ausgefüllt hätte. Diese Konstellation\nsteht vorliegend jedoch nicht zur Diskussion und die Kasse hat sich daher die\nsich aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ergebenden Folgen\nentgegenhalten zu lassen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der\nRückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum\nNovember 2002 bis Ende Juni 2003 unrechtmässig ausbezahlten Leistungen\nerloschen (verwirkt) ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde denn auch\nteilweise gutzuheissen.\n\n4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei\nSozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im\nÜbrigen wird sie abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}