{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-123_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_123_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_123", "Checksum": "52d684a04e88d7895a2239e3122f9f63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2002\nnebst ihrem Ehemann weiterhin Verwaltungsrätin der … AG war, kollektiv zu\nzweien gezeichnet hat, für „Notfälle“ noch unterschriftsberechtigt war und –\ninsgesamt betrachtet - damit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne der\nzitierten Rechtsprechung eingenommen hat, welche sie erst mit dem\nAusscheiden aus dem Verwaltungsrat aus der … AG per 19. April 2004\naufgegeben hat. Fest steht aufgrund ihrer eigenen Darlegungen ferner auch,\ndass sie als Verwaltungsrätin zeitweise im Betrieb mitgearbeitet hat, wobei für\ndie Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage ohne\nBelang ist, dass sie – wie gemäss ihrer Auffassung unter Ehegatten üblich -\nohne Entlöhnung gearbeitet haben soll. Nach der oben zitierten\nRechtsprechung hat bereits der Umstand, dass sie eine arbeitgeberähnliche\nStellung im Betrieb innehatte, zur Folge, dass ihr für den fraglichen Zeitraum\n(November 2002 – April 2004) zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit kein\nAnspruch auf Arbeitslosengelder zusteht. Damit steht fest, dass die\nVorinstanz zu Recht den Anspruch hinsichtlich der bereits abgerechneten und\nausbezahlten (156,9) Taggelder ab dem 4. November 2002 rückwirkend\nwegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat, und dass sie aus\ndenselben Überlegungen auch den seit 12. Januar 2004 neu beantragten\nAnspruch abweisen musste. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit\nals unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n3. a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in den Erwägungen der\nangefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 95 AVIG in Verbindung mit\nArt. 25 ATSG dargelegt, dass sie in einer separaten Verfügung die\nunrechtmässig erhaltenen Leistungen (im Umfang von 156,9 Taggeldern)\nzurückfordern werde. Weil der angefochtene Entscheid auch noch als\nGrundlage für die Rückerstattung dienen soll, und weil die\nBeschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren auf die Unzulässigkeit\nder Rückforderung hingewiesen hat, ist im vorliegenden Verfahren auch auf\ndiese Thematik einzugehen.\n\nb) Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt\ngrundsätzlich durch eine Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese – wie\nvorliegend für den Zeitraum 4. November 2002 bis Ende Juni 2003 – mit den\nmassgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht\nmehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur. Dabei kann\nsowohl eine rückwirkende als auch eine sich nur für die Zukunft auswirkende\nKorrektur vorgenommen werden; immer aber mit dem Ziel, die gesetzliche\nOrdnung (wieder-)herzustellen (BGE 122 V 227). Art. 53 ATSG lässt\neinerseits die Wiedererwägung zu (Abs. 2), welche die zweifellose\nUnrichtigkeit der Verfügung voraussetzt; anderseits ist gemäss Art. 53 Abs. 1\nATSG die Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu\neiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Wird eine solche rückwirkende\nKorrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für\ndie zugesprochenen (und unter Umständen bereits ausbezahlten)\nLeistungen. Diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen\nLeistungen (BGE 122 V 138). Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf\nsolche Sachverhalte (rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache) und\nlegt fest, dass für solche unrechtmässig bezogenen Leistungen eine\nRückerstattungspflicht gilt.\n\nc) Wie unter Ziff. 2 dargelegt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin unrechtmässig (im Sinne des eben Ausgeführten)\nLeistungen bezogen hat. Dass solche (geldwerten) Leistungen grundsätzlich\nvon in Art. 25 Abs. 1 ATSG statuierten Rückerstattungspflicht erfasst werden,\nist offenkundig. Die Rückerstattungspflicht gilt jedoch nicht absolut. Nach Art.\n25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückerstattungsanspruch nämlich mit dem\nAblauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis\nerhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach\nEntrichtung der einzelnen Leistung. Mit dem Begriff des Erlöschens der\nForderung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht eine (unterbrechbare)\nVerjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht (vgl. BBl 1991 II 258).\nDie (relative) Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme, setzt keine\ntatsächliche Kenntnisnahme voraus. Die Rechtsprechung bezeichnet es\nvielmehr als ausreichend, wenn der Versicherungsträger bei Beachtung der\nzumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die\nVoraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Soweit für das Erkennen\nder Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung ein Handelsregistereintrag\nmassgebend ist, hat sich der Versicherungsträger die Publizitätswirkung des\nHandelsregisters entgegenhalten zu lassen (BGE 122 V 275 f.).\n\n"}