{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-123_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_123_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_123", "Checksum": "52d684a04e88d7895a2239e3122f9f63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar\n2004 (gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2004),\nsondern wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend bereits ab 4.\nNovember 2002 verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird mit\nanderen Worten nicht nur die Anspruchsberechtigung ab dem 12. Januar\n2004 verneint, sondern es wird festgestellt, dass der Versicherten im Zeitraum\nNovember 2002 – Juni 2003 Leistungen (156,9 Taggelder) ausgerichtet\nworden sind, auf die sie zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit gar keinen\nAnspruch gehabt hätte.\n2. a) Nachdem sich die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf\nArbeitslosenunterstützung (Art. 8 AVIG) im Verfügungszeitraum (ab\nNovember 2002 – bis April 2004) hinsichtlich der Voraussetzung\n„Vermittlungsfähigkeit“ nicht geändert haben, ist vorweg zu prüfen, ob die\nVorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht für den erwähnten Zeitraum\nwegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Trifft dies zu, bleibt noch\nzu prüfen, ob für die im Zeitraum November 2002 bis Ende Juni 2003 bereits\nzugesprochenen und ausbezahlten 156.9 Taggelder eine\nRückerstattungspflicht besteht.\n\nb) Als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 lit. f AVIG gilt ein Arbeitsloser, sofern\ner bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen\n(Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach die\nArbeitsfähigkeit im objektiven Sinne sowie subjektiv die Bereitschaft des\nVersicherten, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen\nVerhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V\n388 E. 3a). Die Vermittlungsfähigkeit ergibt sich im Einzelfall aus der\nGesamtheit der persönlichen Verhältnisse (BGE 99 V 114). Als\nAnspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit\ngraduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 E. 6a mit Hinweisen). Entweder ist\ndie versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine\nzumutbare Arbeit anzunehmen oder nicht.\n\nc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 4. September\n1997 (C 51/94, veröffentlicht in ARV 1998, Nr. 3 und auszugsweise in BGE\n123 V 234 ff.) entschieden, dass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche\nStellung im Betrieb beibehalten, keinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung haben. Als Begründung wurde angeführt, dass\neine solche Person einerseits nicht als vermittlungsfähig gelte und\nandererseits ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche\nUmgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe, wonach\nPersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb\nBeteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen\nEntscheidungsgremiums die Entscheidung des Arbeitgebers bestimmen oder\nmassgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Entschädigung\nhaben. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss dieser Personen vom\nEntschädigungsanspruch absolut zu verstehen (BGE 122 V 273).\n\nd) Eine etwas differenziertere Betrachtung gilt lediglich für Arbeitnehmer, bei\ndenen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem\nobersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in\ndieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die\nUnternehmensentscheidungen nehmen können. Bei diesen muss jeweils\ngeprüft werden, welche Entscheidungsbefugnis ihnen aufgrund der internen\nbetrieblichen Struktur zukommt. Handelt es sich aber um mitarbeitende\nVerwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter oder\ngeschäftsführende Dritte einer GmbH, müssen die konkreten internen\nBetriebsverhältnisse ebenfalls nicht mehr näher überprüft werden; die\narbeitgeberähnliche Stellung ergibt sich diesfalls von Gesetzes wegen (vgl.\nz.B. VGU S 02 90 und BGE 120 V 525 f. Erw. 3b) und der Anspruch auf\nArbeitslosengelder entfällt.\n\n"}