{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-123_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_123_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf80a934d76159f6a9dcb7c4a26a1c7e100a1cdafbb87d10917628bc9d916aa76c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_123", "Checksum": "52d684a04e88d7895a2239e3122f9f63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie\nstellte erstmals ab 4. November 2002 ein Gesuch um Ausrichtung von\nLeistungen der Arbeitslosenkasse Graubünden (nachstehend: Kasse) und\nmeldete sich auch zur Arbeitsvermittlung an. Als letzten Arbeitgeber gab sie\ndie Universität Zürich an, wo sie vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001\nund vom 1. März bis zum 30. April 2002 gearbeitet hatte. In der Folge richtete\nihr die Kasse bis Juni 2003 insgesamt 156.9 Taggelder aus.\nAm 12. Januar 2004 stellt die Versicherte erneut ein Gesuch um Leistungen\nund meldete sich zur Arbeitsvermittlung an. Als letzten Arbeitgeber gab sie\ndie Firma … an, wo sie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 gearbeitet habe.\nAls Beruf gab sie Germanistin an. Die Arbeitgeberbescheinigung vom 13.\nJanuar 2004 ist von … unterschrieben.\nAbklärungen der Kasse ergaben, dass die Versicherte gemäss\nHandelsregisterauszügen vom 28. Januar 2004 bei der … AG in … seit deren\nGründung am 27. Oktober 1999 Mitglied des Verwaltungsrates mit\nKollektivunterschrift zu zweien und bei der … AG in … seit dem 4. Mai 2000\nMitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung war. Auf\nentsprechenden Vorhalt hin teilte die Versicherte der Kasse am 25. Februar\n2004 mit, sie besitze bei der … AG keine Aktien und habe keine Funktionen\noder Rechte. Bei der … AG habe sie bei der Gründung im Jahr 1999 40% des\nAktienkapitals besessen. Heute seien dies weniger. Sie habe dort aktuell\nkeine Funktion mehr und sei lediglich noch für Notfälle unterschriftsberechtigt.\nAm 8. März 2004 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der\nVersicherten rückwirkend ab dem 4. November 2002 infolge fehlender\nVermittlungsfähigkeit ab. Die Ablehnung begründete sie im Wesentlichen mit\ndem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen,\ndie ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehielten, bzw. die\nEntscheidungen weiterhin massgeblich beeinflussen könnten, als nicht\nvermittlungsfähig gälten. Verwaltungsräte hätten ex lege eine massgebende\nEinflussmöglichkeit. Die Versicherte hätte ihre arbeitgeberähnliche Stellung in\nder … AG nicht aufgegeben, weswegen ihr Antrag abzulehnen sei.\nDagegen liess die Versicherte am 5. April 2004 Einsprache erheben. Da sie\nnie massgeblich Arbeitnehmerin der … AG gewesen sei, sei ihr die\nVermittlungsfähigkeit zu Unrecht abgesprochen worden. Eine\nrechtsmissbräuchliche Umgehung liege ebenfalls nicht vor. Sinn und Zweck\nder Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sei es nicht, sämtliche\nVerwaltungsräte von der Möglichkeit, Arbeitslosengelder zu beziehen,\nauszuschliessen, sondern Missbräuche infolge gleichzeitiger Arbeitgeberund Arbeitsnehmerfunktion zu verhindern. Im Übrigen sei schon im November\n2002 erkennbar gewesen, dass sie Verwaltungsrätin bei der … AG sei und\nsie hätte bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung darauf aufmerksam\ngemacht werden müssen, dass dieses Mandat Probleme bei der\nBeanspruchung von Taggeldern geben könnte.\nAm 19. April 2004 schied die Versicherte aus dem Verwaltungsrat der … AG\naus.\nAm 14. Juli 2004 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Sie hielt\nan der Auffassung fest, dass die Versicherte bereits seit dem 4. November\n2002 aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsrätin der … AG nicht\nvermittlungsfähig gewesen sei. Sie habe Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG\nrechtsmissbräuchlich umgangen, weswegen ihr Anspruch auf Leistungen ab\n4. November 2002 abgelehnt werden müsse. Die Kasse habe von diesem\nMandat erst aufgrund einer zufälligen Abfrage im Handelsregister am 28.\nJanuar 2004 Kenntnis erhalten. Die Anspruchsberechtigung sei erst ab 19.\nApril 2004, dem Datum des Rücktritts der Versicherten aus dem\nVerwaltungsrat der … AG, neu zu überprüfen. Weil zu Unrecht Leistungen\nausgerichtet worden seien (so die im Zeitraum November 2002 bis Juni 2003\nausgerichteten Taggelder), sei die Kasse gestützt auf Art. 95 AVIG i.V. mit\nArt. 25 ATSG verpflichtet, die Gelder zurückzufordern. Die Rückforderung\nwerde jedoch noch separat verfügt werden.\n\n2. Dagegen erhob … beim Verwaltungsgericht am 9. September 2004 frist- und\nformgerecht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides und um Ausrichtung von Arbeitslosengeldern. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen dieselben Argumente auf wie in der Einsprache.\nEbenso wiederholt sie die Argumentation betreffend der\nRechtsmissbräuchlichkeit der rückwirkenden Aberkennung der\nAnspruchsberechtigung.\n\n3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden beantragte unter Verweis auf die\nBegründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nAuf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}