d) Selbst wenn das Departement auf sein Gesuch hätte eintreten können, hätte es vorliegend abgewiesen werden müssen, weil keiner der in Art. 11 Abs. 1 lit. a – d VVG aufgeführten Revisionsgründe erfüllt gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Departement im Rahmen seiner Verfügung vom 6./11. August 2003 aktenkundige, erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hätte. Liegt aber auch kein Wiedererwägungsgrund vor, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.