Vorliegend ergibt sich aus den Akten ohne weiteres – und es ist auch unbestritten geblieben - dass mit dem am 13. Januar 2004 eingereichten Wiedererwägungsgesuch die massgebliche Frist (spätest möglicher Fristablauf: 22 Dezember 2003) verpasst, das Gesuch mithin verspätet eingereicht worden ist. Rechtsfolge der verspäteten Einreichung ist, dass das Departement auf sein Gesuch nicht mehr eintreten durfte.