Der Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn des Rechtsstreites auf den Standpunkt gestellt, dass das Departement in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht richtig berechnet und entsprechend bereits bei ihrem Erlass einen Mangel aufgewiesen habe. Für die Wiedererwägung ursprünglich mangelbehafteter Verfügungen steht nun aber, wie bereits die vorbefassten Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, im konkreten Fall lediglich das Institut der Revision i.S. von Art. 11 VVG zur Verfügung.