b) Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen unterscheidet diesbezüglich zwischen Widerruf (Art. 10 VVG) und Revision (Art. 11 VVG). Der Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn des Rechtsstreites auf den Standpunkt gestellt, dass das Departement in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht richtig berechnet und entsprechend bereits bei ihrem Erlass einen Mangel aufgewiesen habe.