Dieses ist auf das Gesuch mit der Überlegung, dass er die im kantonalen Recht enthaltene 90-tägige Frist nicht eingehalten habe und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, nicht eingetreten. Die Regierung wies die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid (RB Nr. 1111 vom 10./11. August 2004) ab und bestätige damit die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides des JPSD vom 29. April 2004.