2. a) Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer beim zuständigen, kantonalen Departement ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Dieses ist auf das Gesuch mit der Überlegung, dass er die im kantonalen Recht enthaltene 90-tägige Frist nicht eingehalten habe und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, nicht eingetreten.