Die Konsequenz dieses Versäumnisses bestand im Wesentlichen darin, dass ein Weiterzug innert 2 Monaten seit Mitteilung zulässig gewesen wäre (Art. 9 Abs. 3 VVG). Diesbezüglich kann anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Weil der Beschwerdeführer selbst innert dieser gesetzlich „erstreckten“ Frist kein ordentliches Rechtsmittel eingereicht hat, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.