Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 6./11. August 2003 hat das JPSD dem Beschwerdeführer an die behinderungsbedingten Mehrkosten seines Neubaus einen Kantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- zugesprochen. Fest steht, dass die Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Die Konsequenz dieses Versäumnisses bestand im Wesentlichen darin, dass ein Weiterzug innert 2 Monaten seit Mitteilung zulässig gewesen wäre (Art. 9 Abs. 3 VVG).