2. Gegen den abschlägigen Entscheid reichte … am 29. August 2004 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es seien seitens des Kantons Fehler gemacht worden. Er habe mit rund Fr. 50'000.-- budgetiert und sei nun, nachdem er lediglich einen Kantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- erhalten habe, in finanzielle Nöte geraten. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.